Strafrecht
Strafrechtliche Vorwürfe sind für Betroffene eine enorme Belastung. Wir unterstützen Sie von Beginn an dabei, Ihre Rechte zu schützen und im gesamten Verfahren die richtigen Entscheidungen zu treffen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann maßgeblich über den Ausgang des Verfahrens entscheiden.
Das Strafrecht ist dabei ein weites Feld. So kann es sich um "Alltagskriminalität" ebenso handeln, wie um Straftaten im Zusammenhang mit Wirtschaftsdelikten (z. B. Insolvenzverschleppung, Steuerverkürzung, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen). Ebenso spielt das sog. pönalisierte Verwaltungsrecht eine große Rolle (etwa bei Verstößen gegen das Waffengesetz). Wir beraten und vertreten Sie gerne bei allen strafrechtlichen Vorwürfen, wobei wir etwa fundierte Kenntnisse bspw. im Waffenrecht vorweisen können.
In komplexen Sachverhalten, welche eine fundierte Expertise und Fachkenntnis zu bspw. technischen oder wirtschaftlichen Fragen benötigen, können wir auf ein Netzwerk von Experten, wie z. B. Sachverständigen, zurückgreifen.
Auch spielt im Strafrecht die Strafvollstreckung eine große Rolle, die sich an eine Verurteilung anschließt. Gerne können Sie uns auch kontaktieren, wenn es um die Zahlung einer Geldstrafe geht und die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Raum steht oder aber sich die Frage stellt, wie Ihre Verurteilung etwa zu einer Freiheitsstrafe weiter zu vollstrecken ist.
Unsere allgemeinen Empfehlungen
Wenn Sie mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert werden, sei es, weil Sie ein Schreiben der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten, in welchem gegen Sie ein Tatvorwurf erhoben wird, oder Sie im Morgengrauen durch die Polizei geweckt werden, welche an Ihnen an Ihrer Wohnungstür einen Durchsuchungsbeschluss eröffnet, empfehlen wir vor der Kontaktaufnahme mit einem versierten Strafverteidiger folgendes:
- Machen Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden keine Angaben zur Sache und machen Sie von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch. Sie sind als Beschuldigter nur verpflichtet, Angaben zu Ihren Personalien zu machen (§ 111 OWiG).
- Wenn Sie nicht Beschuldigter, sondern "nur" Zeuge sind, so kann Ihnen als Ehepartner, Verlobter, Abkömmling oder Bruder bzw. Schwester des Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen (§ 52 StPO). Weiter können Sie die Antwort auf solche Fragen verweigern, mit deren Beantwortung Sie sich selbst des Risikos einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würden (Auskunftsverweigerungsrecht, § 55 StPO). Dies kann soweit führen, dass Sie nach der sog. Mosaiktheorie gar keine Angaben machen müssen. Es ist häufig schwierig zu bewerten, ob es sinnvoll ist, von einem Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Auch hier empfehlen wir die frühzeitige Kontaktaufnahme zu einem strafrechtlich versierten Rechtsanwalt.
- Nehmen Sie frühzeitig zu einem Strafverteidiger Kontakt auf. Er wird Ihnen erläutern, welches weitere Vorgehen sinnvoll ist und ob es ratsam ist, dass er polizeilichen Maßnahmen, wie etwa Durchsuchungen oder Vernehmungen, beiwohnt.
- Es hat grundsätzlich keinen Sinn, sich in der Situation selbst gegen polizeiliche Maßnahmen zu sperren, also etwa die Polizei aktiv bei einer Durchsuchungsmaßnahme zu behindern. Sie gehen dadurch das Risiko ein, dass Ihnen dieses Verhalten als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ausgelegt wird. Ein versierter Strafverteidiger wird im Anschluss prüfen, ob die Maßnahme rechtmäßig war und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn dies nicht der Fall war.
- Geben Sie keine Zugangsdaten zu technischen Geräten im Rahmen einer Durchsuchungssituation heraus; dazu gehört insbesondere die PIN oder das Passwort für Ihr Mobiltelefon. Zusagen, dass die freiwillige Herausgabe entsprechender Daten die Rückgabe der Geräte an Sie beschleunigt, entsprechen nicht der Realität.
- Bestehen Sie auf Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses und eines vollständigen Durchsuchungsprotokolls, welches ein vollständiges Verzeichnis aller beschlagnahmten Gegenstände enthalten muss. Stimmen Sie der Sicherstellung nicht zu, sondern erheben Sie aktiv Widerspruch. Unterschreiben Sie das Durchsuchungsprotokoll nicht.
- Wird bei Ihnen nicht als Beschuldigter durchsucht, sondern sind Sie "nur" sonstiger Betroffener einer Durchsuchungsmaßnahme:
- Sie erkennen den Unterschied am Durchsuchungsbeschluss. Steht darin, dass die Durchsuchung gemäß § 102 StPO angeordnet wird, sind Sie der Beschuldigte. Wird die Durchsuchung aber gemäß § 103 StPO angeordnet, sind Sie "nur" sonstige Person.
- Dass bei Ihnen gemäß § 103 StPO durchsucht werden soll, heißt nicht, dass Sie nicht später noch zum Beschuldigten werden können. Auch in dieser Situation raten wir davon ab, irgendwelche Angaben zu dem der Durchsuchung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu machen, bevor Sie einen Rechtsanwalt konsultiert haben.
- Der Unterschied ist, dass ein Durchsuchungsbeschluss gemäß § 103 StPO die Dinge genau bezeichnen muss, nach welchen gesucht werden soll. Dies bedeutet, dass Sie diese Dinge freiwillig herausgeben können, um die weitere Durchsuchung abzuwenden. Sie können trotzdem der Sicherstellung widersprechen und sollten das auch tun. Die Abwendung einer weiteren Durchsuchung ist aber unter Umständen geeignet, sogenannte Zufallsfunde zu vermeiden.
- Stimmen Sie nicht freiwillig anderen Maßnahmen, wie etwa einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder der Entnahme von DNA-Material, zu. Erklären Sie Ihren ausdrücklichen Widerspruch und lassen diesen dokumentieren. Behindern Sie dennoch ergriffene Maßnahmen aber nicht aktiv. Auch hier wird ein Verteidiger im Anschluss prüfen, ob die Maßnahme rechtmäßig erfolgte und ggf. die erforderlichen Schritte ergreifen, wenn dies nicht der Fall ist.
- Sie haben eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei erhalten?
- Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Termin bei der Polizei wahrzunehmen.
- Wir empfehlen, einen Termin telefonisch abzusagen und hierbei lediglich sachlich mitzuteilen, dass Sie nicht erscheinen werden.
- Wir empfehlen, uns bereits frühzeitig bei Zugang der Ladung zu kontaktieren. Wir informieren Sie dann zum weiteren Vorgehen und sagen den Termin ggf. für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht.
- Sie haben eine Vorladung zu einer Zeugenvernehmung bei der Polizei erhalten und wissen nicht, ob Ihnen ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zustehen könnte?
- Auch als Zeuge sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten. Eine Ausnahme sind allerdings Vorladungen, aus denen hervorgeht, dass Sie auf Anordnung der Staatsanwaltschaft vernommen werden sollen.
- Ein Termin zur Zeugenvernehmung kann ggf. verlegt werden. Wenn Sie noch Zeit benötigen, nehmen Sie mit der Polizei Kontakt auf und teilen lediglich sachlich mit, dass Sie den Termin nicht wahrnehmen können und bitten um einen neuen Termin. Wir empfehlen im Anschluss die Kontaktaufnahme zu einem strafrechtlich versierten Rechtsanwalt, der mit Ihnen über das weitere Vorgehen beraten wird.
- Auch als Zeuge können Sie sich frühzeitig mit Erhalt der Ladung an uns wenden, damit wir rechtzeitig vor dem Termin mit Ihnen gemeinsam darüber entscheiden können, welches weitere Verhalten sinnvoll ist.
Kompetente Verteidigung in allen Verfahrensstadien
Ob Ermittlungsverfahren, Anklage oder Hauptverhandlung – wir stehen Ihnen in jeder Phase zur Seite. Wir prüfen die Vorwürfe sorgfältig, fordern Akteneinsicht an und entwickeln eine klare Verteidigungsstrategie, die auf Ihren individuellen Fall abgestimmt ist.
- Vertretung im Ermittlungsverfahren
- Akteneinsicht und rechtliche Analyse
- Beratung zu Aussageverhalten und Vernehmungen
- Verteidigung in der Hauptverhandlung
- Rechtsmittelverfahren (Berufung / Revision)
- Vertretung in der Strafvollstreckung
Ebenso versiert vertreten wir Sie als Zeugenbeistand oder als Geschädigter, also wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind.
- Geltendmachung von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten
- Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Nebenkläger in einem Strafverfahren
- Durchsetzung Ihrer zivilrechtlichen Ansprüche als Opfer einer Straftat, bspw. in einem eigenen zivilrechtlichen Verfahren oder im Rahmen eines sog. Adhäsionsverfahrens, mit dem Ihre Ansprüche gleichzeitig mit einem Strafprozess gegen den Täter durchgesetzt werden können.
Ihr Schutz steht an erster Stelle
In strafrechtlichen Verfahren ist es entscheidend, keine unüberlegten Aussagen zu machen und Ihre Rechte konsequent wahrzunehmen. Als Ihr Verteidiger, Zeugenbeistand oder Geschädigtenvertreter begleiten wir Sie sicher durch das Verfahren, achten auf die Einhaltung aller Verfahrensregeln und setzen Ihre Interessen konsequent durch.
Diskretion und klare Kommunikation
Strafrechtliche Vorwürfe erfordern ein ebenso hohes Maß an Vertraulichkeit, wie die Geschädigtenvertretung, wenn Sie selbst Opfer einer Straftat geworden sein sollten. Wir garantieren eine diskrete, respektvolle und professionelle Behandlung Ihres Anliegens. Gleichzeitig kommunizieren wir transparent über Risiken, Erfolgsaussichten und mögliche Strategien, damit Sie jederzeit gut informiert sind.
Schnelle Hilfe – direkte Erreichbarkeit
Gerade bei strafrechtlichen Problemen zählt jede Minute. Über unsere Telefonnummer - +49 (0) 30 / 60 98 65 94 - 0 - erhalten Sie während der üblichen Bürozeiten schnellstmögliche Unterstützung und können sofort einen Beratungstermin vereinbaren.
In Notfällen - Verhaftung, Durchsuchung etc. - können Sie uns telefonisch auch unter +49 (0) 1 78 / 4 30 72 06 oder +49 (0) 1 79 / 5 09 92 05 anrufen oder uns jederzeit eine E-Mail schreiben. Wir melden uns dann schnellstmöglich zurück.