Dass nach einem Autounfall ein längerer Nutzungsausfall, der durch die Beauftragung eines Anwalts durch den Geschädigten verursacht wird, nicht zu dessen Lasten geht, hat das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 07.06.2011, AZ 13 S 43/11 entschieden.
Nutzungsausfallentschädigung
Der Eigentümer eines beschädigten Autos kann für den Zeitraum zwischen Unfall und dem Abschluss der Reparatur des Autos den Ersatz vom genannten Nutzungsausfallschaden - die Nutzungsausfallentschädigung - verlangen.
Verzögerung beim Nutzungsausfallschaden
Nutzungsausfallschaden ist der Schaden, der dem Autobesitzer dadurch entsteht, dass er das beschädigte Auto zwischen Unfall und Reparatur nicht nutzen kann. Wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht gleich zur Reparatur bringt, sondern sich zuerst anwaltlich beraten lässt, führt dies in der Regel zu einer Verzögerung der Reparatur. Es muss zunächst ein Termin beim Anwalt gemacht werden. Der Anwalt lässt sich unter Umständen die Verkehrsunfallakte zukommen. Es sind möglicherweise weitere Besprechungen notwendig, bis entschieden werden kann, ob ein Gutachten eingeholt wird, ob eine Reparatur durchgeführt wird etc. Diese Verfahrensweise führt in der Regel dazu, dass sich die Reparatur des beschädigten Autos verzögert.
Das Landgericht Saarbrücken hat jedoch entschieden, dass diese Verzögerung nicht dazu führen kann, dass der Geschädigte einen Teil seiner Nutzungsausfallentschädigung verliert, zumindest solange die Verzögerung im Rahmen bleibt.
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